SATZUNG

des Vereins

Volleyballfreunde Erfurt 71 e. V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen Volleyballfreunde Erfurt 71 e. V.
(2)Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
(3)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

(1)Zweck des Vereins sind die Förderung und die Pflege des Volleyballspiels.
(2)Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen (Sportbetrieb).

§3 Gemeinnützigkeit

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
(2)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4)Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Teilnehmer der Mitgliederversammlung.

§4 Zuwendungen

(1)Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen finanziellen Mittel werden durch monatliche Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge fest. Die Beiträge können in jeweils unterschiedlicher Höhe für aktive Mitglieder und passive Mitglieder festgelegt werden.
(2)Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge.
(3)Der Vorstand kann in Einzelfällen auf Antrag beschließen, dass die Beitragspflicht ruht, wenn ein Mitglied für mindestens sechs Monate verhindert ist, am Sportbetrieb des Vereins teilzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Verein während dieser Zeit für das Mitglied keine Kosten entstehen.

§5 Mitgliedschaft

(1)Der Verein hat ordentliche (aktive oder passive) und fördernde Mitglieder.
(2)Als ordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die die Ziele des Vereins verwirklichen wollen.
(3)Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
(4)Über die Aufnahme als ordentliches (aktives oder passives) oder förderndes Mit-glied oder als Ehrenmitglied (§ 3 Abs. 4 der Satzung) entscheidet der Vorstand durch unanfechtbaren Beschluss, über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern jedoch die Mitgliederversammlung (§ 3 Abs. 4 der Satzung).

§6 Ende der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2)Jedes Mitglied kann durch einseitige, schriftliche Erklärung an den Vorstand austreten.
(3)Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Zwecke des Vereins so schwerwiegend verstößt, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten ist oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als ein wichtiger Grund ist es auch anzusehen, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens ein Geschäftsjahr in Verzug gerät und den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf diese Satzungsbestimmung nicht nachentrichtet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Diese Berufung ist schriftlich beim Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses einzulegen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe für ordentliche Mitglieder und für fördernde Mitglieder festlegen und darüber hinaus auch weitere Differenzierungen bei der Festsetzung des Mitgliedbeitrags vornehmen. Nach schriftlichem Antrag an den Vorstand kann der Beitrag bei Schülern, Auszubildenden, Arbeitslosen und Bedürftigen bis auf die Hälfte des Jahresbeitrags reduziert werden. Der Antrag ist jährlich neu zu stellen.
(2)Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus der Satzung.

§8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.
(2)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand 20 Kalendertage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3)Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter.
(4)Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Dazu ist dem Versammlungsleiter eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Ein ordentliches Mitglied kann nicht mehr als zwei andere ordentliche Mitglieder vertreten.
(5)Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz und Satzung nicht eine größere Mehrheit vorschreiben. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(6)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7)Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer unterzeichnen.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung entscheidet in den durch Gesetz oder Satzung vorgeschriebenen Fällen.
(2)Sie ist insbesondere zuständig für:
a)Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b)Entlastung des Vorstands,
c)Wahl von Kassenprüfern,
d)Genehmigung der Jahresrechnung,
e)Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f)Entscheidungen über die Berufung an die Mitgliederversammlung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands,
g)Änderungen der Satzung,
h)Auflösung des Vereins.

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält.
(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte, über die beraten oder beschlossen werden soll, schriftlich verlangt wird.
(3)Die Bestimmungen in § 9 der Satzung gelten entsprechend.

§12 Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer und
- drei Sportwarten.
(2)Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihm obliegen die Leitung des Vereins sowie die Aufgaben, die ihm durch diese Satzung zugewiesen werden.
Dabei sind diese Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
a)Der Vorstand kann Beschlüsse nur im Rahmen seiner Aufgabenstellung und nur mit einfacher Mehrheit fassen.
b)Über die Beschlussfassung sind Niederschriften zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und aufzubewahren sind.
(3)Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand kann der Vorsitzende eine bis zur nächsten Mitgliederversammlung geltende Übergangsregelung treffen.

§13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt bis Nachfolger gewählt oder entsandt sind.

§14 Aufgaben des Vorstands

(1)Dem Vorstand obliegen die ihm durch Gesetz oder Satzung übertragenen Aufgaben.
(2)Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins und über den Stand der Geschäfte des Vereins zu berichten. Er beschließt über die Aufnahme und über den Ausschluss von Mitgliedern. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor.
(3)Im Einzelnen sind verantwortlich:
a)der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für die allgemeinen Angelegenheiten des Volleyballvereins,
b)der Schatzmeister für die Kassengeschäfte,
c)der Schriftführer für den allgemeinen Schriftverkehr, das Fertigen von Versammlungsprotokollen und die Mitgliederstatistik,
d)die Sportwarte für den Trainings- und Wettspielbetrieb.

§15 Auflösung

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)Es ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3)Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Förderung von Bildung und Erziehung.

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 05. November 2013